(1) Die zuständige Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
- 1.
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die Erteilung einer Zulassung, - 2.
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die Rücknahme einer Zulassung, - 3.
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den Widerruf einer Zulassung, - 4.
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das Erlöschen einer Zulassung, - 5.
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die Feststellung nach § 27 Abs. 1 bis 3 und 5, - 6.
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die Änderung der Bezeichnung des Mittels, - 7.
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die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge, - 8.
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das Ruhen der Zulassung oder - 9.
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die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle veröffentlicht im automatisierten Verfahren:
- 1.
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die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des Mittels, - 2.
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den Beurteilungsbericht hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit des Mittels nach Unkenntlichmachung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, - 3.
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den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.