(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
- 1.
die Erteilung einer Zulassung, - 2.
die Rücknahme einer Zulassung, - 3.
den Widerruf einer Zulassung, - 4.
das Erlöschen einer Zulassung, - 5.
die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3, - 6.
die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums, - 7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge, - 8.
das Ruhen der Zulassung, - 9.
die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:
- 1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums, - 2.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.