(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur
- 1.
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auf tierärztliche Verschreibung oder - 2.
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unmittelbar an Tierärzte
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.