Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich und Einrichtungen der pharmazeutischen Industrie, die der Arzneimittelversorgung der dort behandelten oder für Versuche gehaltenen Tiere dienen und von einem Tierarzt oder einem Apotheker geleitet werden, haben die Rechte und Pflichten, die ein Tierarzt nach dieser Verordnung hat. Satz 1 gilt auch für Forschungseinrichtungen, soweit diese im Auftrag einer tierärztlichen Bildungsstätte im Hochschulbereich oder der pharmazeutischen Industrie tätig sind.
TierImpfStV 2006 § 46 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.