Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet.
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TierNebG § 15 Begriffsbestimmungen
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 LA 91/22
21. Februar 2023
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10 LA 91/22 | 21. Februar 2023 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 430/14
31. Mai 2016
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3 L 430/14 | 31. Mai 2016 |