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TierNebG § 9 Ablieferungspflicht

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte abholt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 E 23.1382
9. August 2023
RO 5 E 23.1382 9. August 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 LA 91/22
21. Februar 2023
10 LA 91/22 21. Februar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 27/07
11. Dezember 2007
I-23 U 27/07 11. Dezember 2007