TierNebV § 22 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.

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