Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
TierNebV § 7 Anzeige und Betriebsregistrierung
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 430/14
31. Mai 2016
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3 L 430/14 | 31. Mai 2016 |