TierpflAusbV 2003 § 6 Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Referenzen

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