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TierpflAusbV 2003 Anlage (zu § 4)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1098 - 1104)

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten1-1819-2425-3612341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenWährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften, Verwaltungen und Verbänden erklärend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Regeln der Arbeitshygiene anwenden4Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)betriebliche Standards anwendenb)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenc)betriebliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen6Berufsspezifische Regelungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Bestimmungen des Tierschutzes anwenden2  b)berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tiergesundheit, anwendenc)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)Regelungen zum Naturschutz anwenden 2 e)Regelungen zum Artenschutz anwenden7Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)persönliche Schutzausrüstung auswählen und handhaben6  b)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenc)Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, planen und durchführend)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, bereitstellen und lagerne)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen einsetzen und funktionsfähig erhaltenf)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrolliereng)Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten 2 h)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren8Kommunikation und Information (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Kommunikations- und Informationssysteme nutzen und Informationen aufgabenbezogen auswerten5  b)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendenc)Gespräche mit Kunden ergebnisorientiert und situationsbezogen führend)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden9Systematik, Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)zoologische Systematik erläutern6  b)Körperbau am Tier beschreibenc)Verhalten von Tieren beschreibend)Lage und Funktion der Organe an verschiedenen Tierarten erläuterne)Lebensweise von Tieren verschiedener Wirbeltierordnungen beschreiben 2 10Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Tiere beobachten14  b)Verhaltsänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifenc)Tiere artgerecht füttern und tränkend)Körperpflege durchführene)Tiere beschäftigenf)Tiere kennzeichneng)biologische Daten erfassenh)Tiere zu Gruppen zusammenstellen 6 i)Tiergesundheit begutachtenk)trächtige und neugeborene Tiere versorgen11Transportieren von Tieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen, Ergreifen und Umsetzen von Tieren beschreiben6  b)Tiermasse und -größe schätzen und messenc)Tiere einfangen, fixieren, einsetzen und umsetzend)beim Transport Stressfaktoren verringern und Verletzungsgefahren vermeidene)Tiere für den Transport vorbereiten, versorgen, transportieren und entladenf)Tiere in Empfang nehmeng)Tiere eingewöhnen12Einrichten, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten von Tierunterkünften (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Größe von Tierunterkünften berechnen14  b)Tierunterkünfte unter Beachtung funktionaler, Verhaltens- und artgerechter Gesichtspunkte einrichten und in Stand haltenc)Tierunterkünfte reinigen und desinfizierend)Quarantäne- und Krankenbereiche einrichten 4 13Erkennen von Krankheiten, Schutz der Tiergesundheit(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifen7  b)Proben für Untersuchungen nehmenc)Vorsorgemaßnahmen durchführend)Parasitenbefall feststellen, Bekämpfung nach Anweisung durchführene)Zoonosegefahr erkennen, Maßnahmen ergreifen 6 f)Quarantänemaßnahmen und Notfallquarantäne durchführen14Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Tiere zur Behandlung halten, positionieren und fixieren6  b)bei Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffen mitwirkenc)Tiere vor und nach Eingriffen betreuen, insbesondere Tiere für die Narkose vorbereiten und Narkose überwachen 4 d)Tiere nach Anweisung medizinisch versorgen15Lagern, Zubereiten, Verwenden von Futter und Einstreu (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Futter und Einstreu nach Aussehen, Beimischungen sowie Geruch beurteilen und Konsistenz prüfen12  b)Futtermittel und Einstreu auswählenc)Futterrationen bemessen und zusammenstellend)Fütterungs- und Tränkeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhaltene)Futter und Einstreu lagernAbschnitt II: Berufliche Fachbildung in den FachrichtungenA. Fachrichtung Forschung und KlinikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten1-1819-2425-3612341Diagnostik bei Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)Parasitenbefall nach Art und Stärke bestimmen  8b)für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten, ermittelnc)Kot-, Harn-, Haut- sowie Haarproben entnehmen und Ergebnisse bewertend)Blutentnahme bei Tieren durchführen und Blutproben fachgerecht handhabene)Blutparameter bestimmen sowie Erythrozyten und Leukozyten unterscheidenf)bei Sektionen mitwirken2Mitwirken bei Behandlungen und Eingriffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)Notwendigkeit von Tierversuchen sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen aufzeigen  14b)endogene und exogene Störfaktoren erläuternc)Tiere fachgerecht betäuben und tötend)Wirkstoffzubereitungen berechnen, ansetzen und verwendene)Behandlungen und Eingriffe durchführenf)mit Infusionslösungen und -besteck umgehen, Infusion anlegen und überwacheng)Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen anwenden3Haltung, Pflege und Zucht von hygienisch und genetisch definierten Tieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)berufsspezifische Regelungen des Gentechnikgesetzes anwenden  12b)Tiere verschiedener Ordnungen unter versuchstierkundlichen Haltungssystemen, insbesondere Barrieresystemen, halten und züchten sowie Dokumentationen anfertigenc)Bedeutung und Züchtung gentechnisch veränderter, insbesondere transgener Tiere erläuternd)Zuchtprogramme durchführen und dokumentierene)Funktionsfähigkeit technischer Einrichtungen, insbesondere Sterilisatoren, erhaltenf)Methoden der Kryokonservierung sowie des Embryotransfers erläuterng)Maßnahmen zur Verhaltensanreicherung unter Berücksichtigung der Standardisierung durchführen4Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 4)a)Qualitätskontrollen durchführen  6b)Regeln Guter Laborpraxis (GLP) sowie vergleichbare Regelungen anwendenc)bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements mitwirken5Hygienemanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)a)Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Hygienestatus, insbesondere bei Gnotobioten und spezifiziertpathogenfreien Tieren, erläutern  6b)die Bedeutung von Schadorganismen im Arbeitsbereich erläuternc)Desinfektionsmaßnahmen unterscheiden sowie Desinfektionslösungen berechnen und herstellend)Fein-, Grob-, Instrumenten-, Haut- und Flächendesinfektion durchführene)Sterilisationsmaßnahmen durchführen, insbesondere Autoklavieren und Trockensterilisation6Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 6)a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken  6b)prozessorientierte Arbeitstechniken auswählen und bewertenc)prozessorientierte Arbeitstechniken einsetzend)Prozessabläufe kontrollieren und dokumentierene)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentierenf)elektronische Datenverarbeitungssysteme einsetzenB. Fachrichtung ZooLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten1-1819-2425-3612341Bestimmen, Pflegen und Züchten von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere bestimmen  20b)in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, systematisch, geografisch und ökologisch einordnen und pflegenc)in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten züchtend)Tötungsmethoden erläutern und Futtertiere fachgerecht töten2Betreuen von Wildtieren und Haustieren gefährdeter Rassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)in zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten, insbesondere Säugetiere, Vögel, Aquarien- und Terrarientiere, verhaltensgerecht betreuen  12b)Tiere verhaltensgerecht mit Methoden des Behavioural Enrichment beschäftigen3Ausgestalten und Instandhalten zoospezifischer Anlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3)a)Gehege, Volieren, Aquarien und Terrarien artgerecht einrichten, ausgestalten und in Stand halten  16b)Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegenc)technische Anlagen kontrollieren, bei Störungen Maßnahmen ergreifend)Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und wartene)Wasserqualität prüfen, bei Störungen Maßnahmen ergreifen4Besucherbetreuung (§ 3 Abs. 3 Nr. 4)a)über Aufgaben und Bedeutung des Betriebes und die Tätigkeit von Tierpflegerinnen und -pflegern informieren  4b)über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebensweise und Haltungsbedingungenc)Maßnahmen der Besucherbetreuung planen und durchführenC. Fachrichtung Tierheim und TierpensionLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen in den Ausbildungsmonaten1-1819-2425-3612341Pflegen, Halten und Versorgen von Tieren in Tierheimen und Tierpensionen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1)a)Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, bestimmen sowie nach Ursprung, Rasse, Charakter und Verhalten einordnen  18b)einheimische und nichteinheimische Säuger, Vögel und Reptilien artgerecht unterbringen und pflegenc)betriebliche Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Tieren, insbesondere bei verhaltensauffälligen Tieren, anwendend)Belegungs- und Futterpläne nach Bedarf aufstellene)Regelungen und Empfehlungen von Fachverbänden anwenden2Erziehen von Hunden (§ 3 Abs. 4 Nr. 2)a)Sozialisierung zwischen Mensch und Hund sowie zwischen Hunden fördern  10b)Gruppenhaltung von Hunden durchführenc)mit Problemhunden umgehend)tierschutzgerechte Trainings- und Erziehungsmethoden anwenden3Kunden- und Besucherbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 4 Nr. 3)a)über Ausstattung, Aufgaben und Bedeutung des Betriebes informieren  6b)über die im Betrieb lebenden Tiere informieren, insbesondere über Herkunft, Verhalten, Lebens weise und Haltungsbedingungenc)Maßnahmen der Kunden- und Besucherbetreuung planen und durchführend)Kunden beraten und Besucher betreuene)an der Planung und Konzeption von Marketingmaßnahmen mitwirken4Verwaltung und kaufmännische Grundlagen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4)a)Kunden über Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren  18b)Verträge vorbereitenc)kunden- und tierspezifische Daten registrieren, aufbereiten und verwaltend)Angebote einholen und vergleichene)Betriebsmittel beschaffen, annehmen, kontrollieren, Mängel feststellenf)Betriebsmittel lagen und einsetzeng)Reklamationen bearbeitenh)Kosten ermitteln, erfassen und überwacheni)Kalkulationen betriebsbezogen durchführenk)Rechnungen auf Richtigkeit prüfen, Unstimmigkeiten klärenl)Zahlungsverkehr durchführen und Mahnungen bearbeitenm)bei Personalplanung und Personaleinsatz mitwirkenn)Schriftverkehr durchführen

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