(1) Soweit das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.
(2) Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend:
- 1.
-
Artikel 9 Absatz 2 für die Anforderungen an den Einsatz von Betäubungsgeräten, - 2.
-
Artikel 9 Absatz 3 für das Ruhigstellen von Schlachttieren, - 3.
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Artikel 15 Absatz 3 sowie - 4.
-
Anhang III Nummer 1.8., 1.9., 1.10. und 3.2.
(3) Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
- 1.
-
Endverbraucher oder - 2.
-
örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher