TierSchlV 2013 § 2 Begriffsbestimmungen

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Tier: jedes lebende Tier;
2.
Gatterwild: in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
3.
Küken: Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
4.
Betreuen: das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
5.
Hausschlachtung: das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.

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