TierSchlV 2013 Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6)

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2993)


Betäubungsverfahren Sekunden 1 2 Bolzenschuss bei a) Rindern 60 b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf 15 c) anderen Tieren oder anderen Schusspositionen 20 Elektrobetäubung warmblütiger Tiere 10 (Liegendentblutung)
20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren) 20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
30 (nach dem letzten Halt in der CO 2 -Atmosphäre)

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