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TierSchlV 2013 Eingangsformel

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

des § 2a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
des § 4b des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
des § 2a Absatz 1, des § 16 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und 4 und des § 18a Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes, von denen § 18a zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:

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