TierSchNutztV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1.
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3.
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 S 18.606
25. Juli 2018
B 1 S 18.606 25. Juli 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 B 36/17
2. Juni 2017
6 B 36/17 2. Juni 2017