Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
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TierSchNutztV § 12 Anwendungsbereich
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 695/10.GI
31. August 2010
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9 K 695/10.GI | 31. August 2010 |