(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
- 1.
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auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und - 2.
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für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.