TierSchNutztV § 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Mastkaninchen Fläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier 1 500 5. bis 10. Tier 1 000 11. bis 24. Tier   850 ab 25. Tier   700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 A 31/12
29. August 2012
1 A 31/12 29. August 2012
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvF 1/07
12. Oktober 2010
2 BvF 1/07 12. Oktober 2010