TierSchNutztV § 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.
2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 218/19
29. Juli 2019
11 ME 218/19 29. Juli 2019