TierSchTrV 2009 Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2)

Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 384 - 385)

1.
Einhufer Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
2.
Rinder Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
3.
Schafe und Ziegen Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
4.
Schweine Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1
Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen: Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Höchstgruppengröße
Ferkel
1 2 10 120 25  50 30  35
4.2
Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:
im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,
im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,
bis zu fünf Sauen.
4.3
Flächenbedarf Lebendgewicht
bis zu kg je Tier
Mindestbodenfläche je Tier
in qm
1 2   6 0,07  10 0,11  15 0,12  20 0,14  25 0,18  30 0,21  35 0,23  40 0,26  45 0,28  50 0,30  60 0,35  70 0,37  80 0,40  90 0,43 100 0,45 110 0,50 120 0,55 über 120 0,70

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