Im Sinne dieser Verordnung sind
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Huftiere: Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae); - 2.
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Paarhufer: Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae); - 3.
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Klauentiere: Wiederkäuer, Kameliden und Schweine; - 4.
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Rinder: als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel; - 5.
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Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer: Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae); - 6.
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Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide; - 7.
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eingetragene Einhufer: Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42); - 8.
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Rüsseltiere: Elefanten (Elephantidae); - 9.
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Geflügel: Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden; - 10.
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Eintagsküken: Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist; - 11.
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Bruteier: Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind; - 12.
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Fleisch von Huftieren: Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern; - 13.
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Geflügelfleisch: Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln; - 14.
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Fleisch von Farmwild: Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren; - 15.
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Bienen: Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen; - 16.
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Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere; - 17.
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Schlachttiere: Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind; - 18.
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Fleisch: zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse; - 19.
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frisches Fleisch: Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; - 20.
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Fleischerzeugnis: Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist; - 21.
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Futtermittel: Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten; - 22.
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Fischhaltungsbetrieb: Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; - 23.
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Sammelstelle: Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden; - 24.
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EWR-Staat: Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; - 25.
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Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr; - 26.
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Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen; - 27.
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Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen; - 28.
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physische Untersuchung: amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren; - 29.
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Grenzkontrollstelle: amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.