Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.
TierSeuchSchBMV § 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
Referenzen
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