Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegt sind und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
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TierSeuchSchBMV § 39a Anwendung von Unionsrecht
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
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