Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2.
TierSeuchSchBMV § 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.