Wer eine Tätigkeit nach § 4 Satz 1 ausübt, hat
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über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und eingeführten Tiere und Waren gemäß Satz 2 und 3 Buch zu führen, soweit er nicht nach § 20 der Viehverkehrsverordnung zur Führung eines Viehkontrollbuches verpflichtet ist, - 2.
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Bescheinigungen nach dieser Verordnung, die ihn als Empfänger der Tiere oder Waren ausweisen, gemäß Satz 3 aufzubewahren.
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Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, - 2.
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Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers, - 3.
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Art, Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht, - 4.
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Bezug zu der die Sendung begleitenden Bescheinigung.
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des Buches mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, - 2.
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der Bescheinigung mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Tiere oder Waren empfangen worden sind.