Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.
TierSeuchSchBMV § 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
Referenzen
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