TierSeuchSchBMV Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3)

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1041;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen 1 2 I. Tiere   1. Huftiere Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung 2. Geflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3. Fische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4. Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige Tiere Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung II. Waren   1. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4. Bruteier Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung 5. Eier und Sperma von Fischen Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung 6. Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung

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