(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
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Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, - 2.
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Schweinen, - 3.
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Schafen, - 4.
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Ziegen sowie - 5.
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Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden).
(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass
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die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird, - 2.
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die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, - 3.
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die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und - 4.
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eine genetische Vielfalt erhalten wird.