(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von
- 1.
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Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist, - 2.
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Besamungsstationen oder Samendepots, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder - 3.
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Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind,
(2) Der Samen darf nur an
- 1.
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Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1, - 2.
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Besamungsstationen und Samendepots nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4
(3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,
- 1.
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in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein, - 2.
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von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere - a)
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einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder - b)
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zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,
- 3.
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so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und - 4.
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bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.