TierZG 2006 § 26 Bußgeldvorschriften

Tierzuchtgesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2, mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
2.
ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme durchführt,
3.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vornimmt oder eine Bescheinigung ausstellt,
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
7.
entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet,
8.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
9.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Abschrift oder dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11.
entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,
12.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Eizellen oder Embryonen überträgt,
13.
ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt,
14.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt,
15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
16.
entgegen § 22 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
17.
entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht vorlegt oder ein Tier nicht vorführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 11, 13 oder 14 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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