TierZG 2006 § 4 Verfahren

Tierzuchtgesetz

(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform der Zuchtorganisation sowie die Namen und die Anschrift der zur Vertretung befugten Personen;
2.
Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
3.
das Zuchtziel und im Falle der Reinzucht den Namen der Rasse, im Falle der Kreuzungszucht die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses;
4.
Angaben zum Zuchtprogramm, das die Zuchtorganisation selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen durchführt;
5.
im Falle einer Beauftragung den Namen und die Anschrift der Stellen, die von der Zuchtorganisation mit der Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung oder des Prüfeinsatzes beauftragt sind;
6.
den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich;
7.
bei einer Züchtervereinigung zusätzlich
a)
Nachweise über die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag (Rechtsgrundlage), aus denen auch der räumliche und sachliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,
b)
die Zuchtbuchordnung, die im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 2 und 3 zu erfüllen hat, oder die Zuchtregisterordnung, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat;
8.
bei einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtregister führt, zusätzlich
a)
die Zuchtregisterordnung, die im Hinblick auf die Züchtung von hybriden Schweinen die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat,
b)
den Namen, die Anschrift und Angaben über den Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
Aus den Angaben nach Satz 1 Nr. 4 müssen die Zuchtmethode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, sofern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und gegebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen ersichtlich sein.

(2) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(3) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde.

(4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorganisation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, unterrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen Landes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zuständige Behörde durch Übersendung der Antragsunterlagen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unterrichtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behörden ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit.

(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 im Antrag gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Maßnahmen, die zu Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a führen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde. Soweit sich der räumliche Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates erstreckt, gilt Absatz 4 entsprechend.

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