( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3307;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Tiere
Anforderungen an die Anerkennung
1
2
Rinder
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125 S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140 S. 49), sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1 letzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine
- a)
-
reinrassig
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247 S. 19).
- b)
-
hybrid
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247 S. 31).
Schafe und Ziegen
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 30).
Equiden
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192 S. 63).