(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern - b)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - c)
-
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
- d)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - e)
-
branchenspezifische Software anwenden - f)
-
Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswerten - b)
-
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigen - c)
-
Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwenden - d)
-
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählen - e)
-
Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
- f)
-
Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentieren - g)
-
Modelle herstellen, Formen übertragen - h)
-
Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Böden - i)
-
technischen Umsetzbarkeit prüfen
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
-
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen - c)
-
Materialbedarf ermitteln - d)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - e)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
- f)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - g)
-
Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur ihrer Behebung ergreifen - h)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - i)
-
technische Veränderungen und Entwicklungen feststellen; Umsetzbarkeit prüfen - j)
-
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
-
Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ergreifen - c)
-
Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen - d)
-
persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden - e)
-
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen - f)
-
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- g)
-
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen - h)
-
Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden - b)
-
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen - c)
-
Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern - d)
-
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern - e)
-
Klebstoffe unterscheiden und verwenden - f)
-
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen - g)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern - h)
-
Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen - i)
-
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
- j)
-
Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführen - k)
-
Hilfsstoffe auswählen und verwenden - l)
-
mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe auswählen und verarbeiten - m)
-
Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten - n)
-
Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prüfen
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen - b)
-
Handwerkzeuge handhaben und instand halten - c)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen - d)
-
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen - e)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen - f)
-
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
- g)
-
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen - h)
-
Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen - i)
-
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten - j)
-
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben - k)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen warten
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden - b)
-
Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten - c)
-
Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinell - d)
-
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen - e)
-
Verbindungsbeschläge auswählen und montieren - f)
-
Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfen - g)
-
Fertigungsrisse anfertigen - h)
-
Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten
- i)
-
Teile zusammenbauen - j)
-
Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen - k)
-
Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern
- l)
-
Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfen - m)
-
Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführen - n)
-
Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, insbesondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen - o)
-
Einpass- und Endarbeiten durchführen - p)
-
Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und verladen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen - b)
-
Teile vorbereiten und vorbehandeln - c)
-
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen - d)
-
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
- e)
-
Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unterscheiden und anwenden - f)
-
Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und färben - g)
-
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergreifen
(§ 4 Nr. 13)
- a)
-
konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen - b)
-
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen - c)
-
chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen - d)
-
Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen
(§ 4 Nr. 14)
- a)
-
Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen - b)
-
Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bauliche Gegebenheiten, prüfen - c)
-
Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Vollständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen - d)
-
Montagehilfen auswählen und nutzen - e)
-
Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen - f)
-
Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen - g)
-
Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montieren - h)
-
Fugen ausbilden - i)
-
Bauwerkanschluss- und -abdichtungsarbeiten durchführen - j)
-
Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden - k)
-
elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsanschlüssen verbinden - l)
-
Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben einbauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durchführen - m)
-
Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen - n)
-
Einbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern - o)
-
Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen
(§ 4 Nr. 15)
- a)
-
Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden
- b)
-
Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren - c)
-
Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchführen - d)
-
erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewerten, dokumentieren und sichern - e)
-
Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen
(§ 4 Nr. 16)
- a)
-
kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbesondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg - b)
-
Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten
- c)
-
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren - d)
-
Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten - e)
-
Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine abstimmen - f)
-
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren - g)
-
fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläutern - h)
-
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen
(§ 4 Nr. 17)
- a)
-
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen - b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
-
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren - d)
-
Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählen - e)
-
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
- f)
-
Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozesses anwenden und Ergebnisse dokumentieren - g)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen