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TKG 2004 § 113a Verpflichtete; Entschädigung

Telekommunikationsgesetz

(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der §§ 113b bis 113g zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat

1.
sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 gespeichert werden, und
2.
der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 113b, 113d bis 113g entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.

Referenzen

Zitiert von

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2023/16
4. Dezember 2023
1 BvR 2023/16 4. Dezember 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 7/22, 6 C 7/22 (6 C 13/18)
14. August 2023
6 C 7/22, 6 C 7/22 (6 C 13/18) 14. August 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 6/22, 6 C 6/22 (6 C 12/18)
14. August 2023
6 C 6/22, 6 C 6/22 (6 C 12/18) 14. August 2023
EuGH-Vorlage vom Unknown court (6. Senat) - 6 C 12/18
25. September 2019
6 C 12/18 25. September 2019
EuGH-Vorlage vom Unknown court (6. Senat) - 6 C 13/18
25. September 2019
6 C 13/18 25. September 2019
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
2. März 2010
1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 2. März 2010