Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen,
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welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e betrieben werden, - 2.
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von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und - 3.
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welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen.