Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
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TKG 2004 § 116 Aufgaben und Befugnisse
Telekommunikationsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4362/00
22. Januar 2008
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13 A 4362/00 | 22. Januar 2008 |