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TKG 2004 § 116 Aufgaben und Befugnisse

Telekommunikationsgesetz

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4362/00
22. Januar 2008
13 A 4362/00 22. Januar 2008