TKG 2004 § 124 Mediation

Telekommunikationsgesetz

Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vorschlagen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von