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TKG 2004 § 136 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Telekommunikationsgesetz

Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 7243/15
4. Dezember 2018
25 K 7243/15 4. Dezember 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 812/16
19. Juni 2017
22 L 812/16 19. Juni 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 1439/13
26. März 2014
22 L 1439/13 26. März 2014