Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
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TKG 2004 § 136 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Telekommunikationsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 7243/15
4. Dezember 2018
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25 K 7243/15 | 4. Dezember 2018 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 812/16
19. Juni 2017
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22 L 812/16 | 19. Juni 2017 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 1439/13
26. März 2014
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22 L 1439/13 | 26. März 2014 |