TKG 2004 § 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Telekommunikationsgesetz

Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

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