Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
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TKG 2004 § 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
Telekommunikationsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 5.25
16. Oktober 2025
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6 B 5.25 | 16. Oktober 2025 |
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 6.25
16. Oktober 2025
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6 B 6.25 | 16. Oktober 2025 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2013/22
1. März 2024
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21 L 2013/22 | 1. März 2024 |