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TKG 2004 § 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

Telekommunikationsgesetz

Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 5.25
16. Oktober 2025
6 B 5.25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 6.25
16. Oktober 2025
6 B 6.25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2013/22
1. März 2024
21 L 2013/22 1. März 2024