Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über beträchtliche Marktmacht verfügt.
TKG 2004 § 45b Entstörungsdienst
Telekommunikationsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.