Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
TKG 2004 § 47b Abweichende Vereinbarungen
Telekommunikationsgesetz
Referenzen
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