Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
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TKG 2004 § 77m Vertraulichkeit der Verfahren
Telekommunikationsgesetz
Referenzen
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