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TKG 2004 § 88 Fernmeldegeheimnis

Telekommunikationsgesetz

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10998/23.OVG
22. April 2024
6 A 10998/23.OVG 22. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 24 L 1718/22
15. Februar 2023
24 L 1718/22 15. Februar 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 B 11175/22.OVG
31. Januar 2023
6 B 11175/22.OVG 31. Januar 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 3/16
30. Mai 2018
6 A 3/16 30. Mai 2018
Beschluss vom Landgericht Bielefeld - Qs 495-498/03 IX
1. Dezember 2003
Qs 495-498/03 IX 1. Dezember 2003