TKG 2004 § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren

Telekommunikationsgesetz

Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

1.
der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2.
die Einwilligung protokolliert wird,
3.
der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4.
der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Referenzen

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