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TKG 2021 § 207 Vorläufige Anordnungen

Telekommunikationsgesetz

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 58/23
14. März 2023
1 L 58/23 14. März 2023