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TKG 2021 § 22 Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit

Telekommunikationsgesetz

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu gewähren, wenn

1.
die Verpflichtung erforderlich ist, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden Marktsituation mit erheblichen Einschränkungen der Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer zugrunde liegen, zu beseitigen und
2.
Verpflichtungen nach § 149 Absatz 6 betreffend den Zugang in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt sowie Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen.
Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, Zugang zu insbesondere aktiven oder virtuell entbündelten Produkten zu gewähren. Die Bundesnetzagentur legt den Punkt für den Zugang mit der Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zugangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird.

(2) Die Bundesnetzagentur erlegt einem Unternehmen in den folgenden Fällen keine Zugangsverpflichtungen nach Absatz 1 auf:

1.
für ein Netz mit sehr hoher Kapazität, wenn das Unternehmen
a)
ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen im Sinne von § 33 ist und
b)
tragfähige Zugangsalternativen zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen anbietet;
2.
die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Telekommunikationsnetze insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte würde durch die Zugangsverpflichtung gefährdet.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, wenn das Unternehmen den Aufbau des Telekommunikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität mit öffentlichen Mitteln finanziert. Die Bundesnetzagentur kann für andere als die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Unternehmen von Zugangsverpflichtungen absehen, wenn diese zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Für die Prüfung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, ob beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen vorliegen, finden die Fristen des § 14 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Auferlegung der Maßnahmen weitestgehend die Leitlinien des GEREK nach Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/1972. Sie prüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2013/22
1. März 2024
21 L 2013/22 1. März 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 5249/20
22. November 2023
21 K 5249/20 22. November 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 4/17
30. Mai 2018
6 C 4/17 30. Mai 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 2264/15
11. Oktober 2017
1 K 2264/15 11. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 936/16
11. Oktober 2017
1 K 936/16 11. Oktober 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 812/16
19. Juni 2017
22 L 812/16 19. Juni 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5991/13
22. September 2016
1 K 5991/13 22. September 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 24/12
11. Dezember 2013
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 8224/08
13. März 2013
21 K 8224/08 13. März 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 3061/07
13. April 2011
21 K 3061/07 13. April 2011