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TKG 2021 § 42 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung

Telekommunikationsgesetz

(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einen angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.

(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Zu berücksichtigende Aufwendungen können auch Gebühren für Beschlusskammerverfahren sein.

(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere

1.
die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,
2.
die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,
3.
die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen; dies umfasst auch die Berücksichtigung etwaiger spezifischer Investitionsrisiken gemäß § 38 Absatz 5 Nummer 1,
4.
die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten,
5.
eine EU-weite Harmonisierung der Methoden bei der Bestimmung des Zinssatzes.

(4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der Person des Unternehmens beruhen, können weder bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2047/24
24. April 2025
21 L 2047/24 24. April 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 B 5/24
19. Dezember 2024
6 B 5/24 19. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 5249/20
22. November 2023
21 K 5249/20 22. November 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 1 A 1/21
15. März 2022
1 A 1/21 15. März 2022
Beschluss vom Unknown court (6. Senat) - 6 B 35/19
31. Januar 2020
6 B 35/19 31. Januar 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 325/17
26. September 2017
13 E 325/17 26. September 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 310/17
25. September 2017
13 E 310/17 25. September 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 18/16
16. August 2017
9 C 18/16 16. August 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 39/13
29. April 2015
6 C 39/13 29. April 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 792/08
19. September 2014
9 K 792/08 19. September 2014