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TKG 2021 § 49 Regulierung von Endnutzerleistungen

Telekommunikationsgesetz

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 B 10121/24.OVG
19. März 2024
1 B 10121/24.OVG 19. März 2024