TKÜV 2005 § 2 Begriffsbestimmungen

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Anordnung
a)
im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100b der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, § 9 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b)
im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes, § 23g des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
2.
Aufzeichnungsanschluss der Telekommunikationsanschluss einer berechtigten Stelle, an den deren Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 110 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes);
2a.
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung die technische Einrichtung einer berechtigten Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse angeschlossen wird und der Aufzeichnung, technischen Aufbereitung und Auswertung der Überwachungskopie dient;
3.
berechtigte Stelle
a)
im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Absatz 1 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle und
b)
im Sinne des Teils 4 die Stelle,
aa)
die nach § 101a Absatz 1 in Verbindung mit § 100b der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes, § 23g des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung berechtigt ist, Auskunftsverlangen über nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes erhobene Verkehrsdaten zu stellen, oder
bb)
der nach § 113c Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten erteilt werden dürfen;
4.
Betreiber einer Telekommunikationsanlage das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über die Funktionen einer Telekommunikationsanlage ausübt;
5.
(weggefallen)
6.
Endgerät die technische Einrichtung, mittels derer ein Nutzer einen Telekommunikationsanschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;
7.
Pufferung die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von Informationsverlusten während systembedingter Wartezeiten;
8.
Referenznummer die von der berechtigten Stelle vorgegebene eindeutige, auch nichtnumerische Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme oder des Auskunftsverlangens, die auch die Bezeichnung der berechtigten Stelle enthält;
9.
Speichereinrichtung eine netzseitige Einrichtung zur Speicherung von Telekommunikation, die einem Teilnehmer oder sonstigen Nutzer zugeordnet ist;
10.
Telekommunikationsanschluss der durch eine Rufnummer oder andere Adressierungsangabe eindeutig bezeichnete Zugang zu einer Telekommunikationsanlage, der es einem Nutzer ermöglicht, Telekommunikationsdienste zu nutzen;
11.
Übergabepunkt der Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Überwachungskopie bereitstellt; der Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt ist;
12.
Übertragungsweg, der dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dient die Verbindung zwischen dem Endgerät eines Internet-Nutzers und dem Netzknoten, der den Koppelpunkt zum Internet enthält, soweit nicht die Vermittlungsfunktion eines Netzknotens genutzt wird, der dem Zugang zum Telefonnetz dient;
13.
Überwachungseinrichtung die für die technische Umsetzung von Anordnungen erforderlichen technischen Einrichtungen des Betreibers einer Telekommunikationsanlage einschließlich der zugehörigen Programme und Daten;
14.
Überwachungskopie das vom Verpflichteten auf Grund einer Anordnung auszuleitende und an die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung zu übermittelnde Doppel der zu überwachenden Telekommunikation;
15.
Überwachungsmaßnahme eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes, den §§ 23a bis 23c des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht;
16.
Verpflichteter wer nach dieser Verordnung technische oder organisatorische Vorkehrungen zur Umsetzung von Anordnungen zu treffen hat;
17.
zu überwachende Kennung
a)
das technische Merkmal, durch das die zu überwachende Telekommunikation in der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten gekennzeichnet ist,
b)
im Falle von Übertragungswegen, die dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, oder im Falle des § 5 oder des § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Bezeichnung des Übertragungswegs, oder
c)
im Falle der §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes die Bezeichnung des Telekommunikationsnetzes einschließlich der für die Umsetzung der Anordnung erforderlichen, in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten technischen Parameter;
18.
Zuordnungsnummer das vom Verpflichteten zu vergebende eindeutige, auch nichtnumerische Zuordnungsmerkmal, auf Grund dessen Teile der Überwachungskopie und die zugehörigen Daten einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von