Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 13 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt, - 2.
-
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder - 3.
-
entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.